MENSCHIK GMBH & Co. KG
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Wir liefern nur aufgrund der nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Bei Verkauf nach Muster gewährleisten diese lediglich eine fachgerechte Probemäßigkeit, wobei Zusicherungen irgendwelcher Verwendungseignungen nicht übernommen werden.
2. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk Lindlar unverpackt und zuzüglich Mehrwertsteuer. Es gelten die am Liefertag gültigen Preise des Verkäufers.
3. Bestellungen
Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder durch Lieferung bestätigt werden. Vereinbarungen mit unseren Reisevertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Der Bestellvermerk »wie gehabt« oder dergleichen, gilt nur für die Beschaffenheit der Ware, ist aber nicht auf den Preis derselben zu beziehen.
4. Gefahrtragung
Der Versand der Ware durch Spedition, Eisenbahn, Post, usw. erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Verkäufer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern.
5. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher, dem Verkäufer in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers.
Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrage des Verkäufers und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen der Art, dass der Verkäufer als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus dem Geschäftsverhältnis an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk- Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Verkäufer bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung um insgesamt mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
6. Verpackungsmaterial (Leergut)
Versand- und Verpackungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
7. Lieferung
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Lieferers bleibt vorbehalten.
Höhere Gewalt, Streiks, unverschuldetes Unvermögen auf seiten des Lieferers oder eines seiner Lieferanten verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Lieferer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Lieferer in Verzug.
Kann der Kaufgegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der Lieferer wird den Käufer unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des Käufers.
8. Gewährleistungsansprüche
Erkennbare Mängel sind gegenüber dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lieferung unvollständig ist.
Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung und zwar ebenfalls in einer Frist von 10 Tagen gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen.
Werden die vorgenannten Fristen überschritten, so erlöschen alle Mängelansprüche. Bei begründeter und unter Beachtung der vorgenannten Frist erhobener Mängelrüge können wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Wählen wir die Beseitigung des Mangels, so stehen uns zwei Mängelbeseitigungsversuche zu.
Beim Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Käufer die Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen.
Unsere Produkte werden nach den technischen Vorgaben des Käufers gefertigt. Soweit diese Produkte durch ihren Einsatz einem besonderem Verschleiß unterliegen, haften wir nicht für daraus resultierende optische Veränderungen und Abnutzungen.
Wir übernehmen Gewährleistung für folgende Produkte:
- Verarbeitung von geprüften und mit Prüfzertifikat ausgestatteten Rohstoffen unserer Vorlieferanten, im Rahmen unseres QS Systems DIN EN ISO 9001.
- Verarbeitung innerhalb der festgelegten Parameter, Produktausführung gemäß Rückstellmuster (technische Weiterentwicklung, bzw. Abweichungen aufgrund rechtlicher Normierung ausgeschlossen).
- Die Materialien sind bezüglich ihrer Eignung vom Kunden bestimmt und gelten von diesem mit der Bestellung als freigegeben.
- Äußere Form
Nachstehende Punkte führen zum Ausschluss der Gewährleistung:
- gebrauchsbedingte Abnutzung
- natürliche Alterung
- äußere Gewalteinwirkung
- fehlerhafter An- bzw. Einbau
- falscher Transport oder falsche Lagerung
- Verwendung von aggressiven Reinigungsmitteln
- nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch
Alle Farbangaben sind Näherungswerte und können, insbesondere bei Nachbestellungen von den ursprünglichen gewünschten Farbtönen abweichen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.
9. Schadensersatzansprüche
Alle Schadensersatzansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Verkäufers verursacht wurde.
10. Zahlung
Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum werden 2 % Skonto auf den reinen Warenwert gewährt. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Käufers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung auch für später fällige Papiere verlangen. Die Preise sind Euro-Preise.
Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, sofern der Verkäufer die Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
11. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung des Käufers kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen vorgenommen werden.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers aus den §§ 273 und 320 BGB wird ausgeschlossen.
12. Teillieferung
Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
Er behält sich vor, die Lieferung bis zu 10 % über oder unter den bestellten Mengen vorzunehmen.
13. Zeichnungen
Sofern der Verkäufer nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Käufers zu liefern hat, steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Käufer stellt den Verkäufer insofern von Ansprüchen Dritter frei. Wird dem Verkäufer die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne Prüfung der Rechtslage die Arbeiten einzustellen und Ersatz für die aufgewendeten Kosten zu verlangen.
Die dem Verkäufer überlassenen Zeichnungen oder Muster werden auf Wunsch zurückgesandt. Ansonsten ist der Verkäufer berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
14. Werkzeuge
Für Werkzeuge (Formen), die zur Erledigung von Aufträgen eines Kunden durch uns, oder in unserem Auftrag durch Dritte angefertigt werden, wird der Kunde mit einem Werkzeugkostenanteil belastet, der 65 % der Vollkosten beträgt. Dieser Kostenanteil ist zur Hälfte bei Bestellung, zur Hälfte nach dem Empfang der Ausfallmuster (auch wenn noch Änderungen nötig werden) rein netto zu bezahlen. Änderungen vor der Fertigstellung der Werkzeuge, die eine Verschiebung der Vorlage der Ausfallmuster nach sich ziehen, berechtigen uns die sofortige Erstattung des bis dahin aufgewendeten Werkzeugkostenanteils zu fordern. Wird vom Kunden innerhalb von 6 Monaten kein Auftrag entsprechend dem Angebot erteilt, so sind wir berechtigt, die Differenz zwischen dem Werkzeugkostenanteil und den vollen Werkzeugkosten zu berechnen.
Kosten für Werkzeugänderungen, die auf Wunsch des Kunden vorgenommen werden müssen, gehen zu Lasten des Kunden. Wir bewahren die Werkzeuge für Nachbestellungen sorgfältig auf, versichern sie gegen Feuerschäden und übernehmen ihre Instandhaltung. Ist das jeweilige Werkzeug aufgrund betriebsbedingten Verschleißes unbrauchbar geworden, so trägt der Käufer die Kosten für den Ersatz und den Austausch des Werkzeuges. Die Kosten für den Ersatz unbrauchbar gewordener Werkzeuge tragen wir nur, wenn uns ein Verschulden trifft.
Solange durch den Werkzeugkostenanteil unsere Aufwendungen für die konstruktive Leistung, den Bau, das Einfahren, die laufende Instandhaltung, Pflege usw. der Werkzeuge nicht gedeckt werden, bleiben die Werkzeuge unser Eigentum. Zur Herausgabe sind wir nicht verpflichtet. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Kunden innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingegangen sind. In diesem Fall sind wir nach eigenem Ermessen berechtigt, die Werkzeuge auf Kosten des Kunden zu entsorgen oder die Werkzeuge für eigene Zwecke zu verwenden.
Vor Ablauf dieser Frist werden Werkzeuge nach Zeichnung oder Muster des Kunden ausschließlich für Aufträge dieses Kunden verwendet. Für den Fall, dass der Kunde Lieferungen und Leistungen nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, sind wir zur vorzeitigen anderweitigen Verwendung der Werkzeuge berechtigt. Die anteiligen Werkzeugkosten werden in jedem Fall, auch bei Rechnungen an ausländische Kunden, inklusive Mehrwertsteuer fakturiert. Der ausländische Kunde kann die Mehrwertsteuer gegen die jeweilige, in seinem Land gültige Einfuhrumsatzsteuer verrechnen.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, so weit der Käufer Kaufmann, juristische Person oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, das Amtsgericht Köln.
16. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.